Statuten

TV Muttenz


Inhalt dieser Seite:  Organigramm des Turnverein Muttenz
   Leitbild des Turnverein Muttenz
   Statuten des Turnverein Muttenz (inkl. Nachträge)

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Organigramm des Turnverein Muttenz

 (neues Organigramm, gültig ab November 2008)


Leitbild des Turnverein Muttenz

November 1999

WER SIND WIR:

  • Der Turnverein Muttenz (TV) ist ein Grossverein; ein wichtiges Merkmal ist die Breite des sportlichen Angebotes.
  • Der TV tritt als Veranstalter von sportlichen und gesellschaftlichen Anlässen auf.
  • Der TV tritt - wo sinnvoll - gemeinsam auf und verschafft sich dadurch Gewicht und Präsenz.
  • Der TV setzt sein Gewicht zu Gunsten des Ganzen und der Abteilungen ein.
  • Die Abteilungen des TV gehen auf die speziellen Anliegen und Bedürfnisse ihrer Mitglieder ein. Sie geniessen grosse Autonomie.
  • Der TV pflegt die Kontakte zur Öffentlichkeit, den Behörden und den Medien in einem aktiven, offenen und fairen Umgang.

WAS TUN WIR:

  • Im Zentrum unseres Tuns steht der Breitensport. Gleichzeitig fördert der TV herausragende sportliche Leistungen.
  • Die Basis für den Verein bildet das polysportive Jugendangebot.
  • Es werden gezielt Neigungen und Talente gefördert, so dass auch ein allfälliger Übertritt in eine andere Abteilung harmonisch erfolgt.
  • Im Aktiv-Alter steht die sportliche Leistung und Kameradschaft im Vordergrund.
  • Aus den aktiven Sportlerinnen und Sportlern aller Abteilungen rekrutieren sich mehrheitlich Funktionäre und Trainer sowohl für die Abteilungsarbeit wie für den Gesamtverein.
  • Dem Übertritt vom Aktiv- ins Seniorenalter wird durch regen Austausch zwischen den Abteilungen Rechnung getragen.
  • Im Seniorenalter steht die optimale Leistungserhaltung und Kameradschaft im Vordergrund.
  • Die Abteilungen des TV vertreten die Anliegen ihrer Mitglieder gegenüber dem TV und gegenüber den spezifischen Fachverbänden.
  • Der TV fördert mit geeigneten Massnahmen die Durchlässigkeit zwischen den Abteilungen.
  • Der TV organisiert und veranstaltet Anlässe, die sich an einen breiten Kreis in Gemeinde und Region richten.
  • Die Mitglieder des TV stellen sich als Helferinnen und Helfer an Anlässen des Vereins und der Abteilungen zur Verfügung - die Abteilungen organisieren die Rekrutierung.
  • Der TV pflegt seine als Helferinnen und Helfer bei Anlässen im Einsatz stehenden Mitglieder.
  • Der TV handelt umweltbewusst.

UNSERE ERFOLGSFAKTOREN SIND:

  • Motivation der Mitglieder durch sinnvolle, sportliche Betätigung, Kameradschaft und Einsatz im Vereinsleben.
  • Gut ausgebildete, engagierte Trainer mit einem hohen Wissensstand und der Bereitschaft zu ständiger Weiterbildung.
  • Eine effiziente Organisation mit professionellem Auftritt nach innen und aussen.
  • Eine offene, faire Informationspolitik.
  • Eine aktive und solide Finanzierungsbasis zur Erreichung der Ziele.


Statuten TV Muttenz

 November 1999, Nachträge 2001, 2006, 2007, 2008

1. Zweck und Stellung des Vereins

1.1 Der Turnverein Muttenz, nachstehend Turnverein genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.
1.2 Sitz des Turnvereins ist Muttenz.
1.3
Der Turnverein bezweckt:
a) Die Pflege der sportlichen Betätigung aller Altersstufen beiderlei Geschlechts und die Förderung der entsprechenden Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten.
b) Die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.
1.4 Der Turnverein ist Mitglied folgender Verbände:
- Bezirksturnverband Arlesheim
- Baselbieter Turnverband
- Schweizerischer Turnverband
1.5 Der Turnverein haftet mit seinem ganzen Vermögen, sofern es nicht in Spezialfonds besonderen Zwecken gewidmet ist. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen (ausgenommen 8.1).
1.6 Der Mitgliederbeitrag für die nachstehenden Kategorien wurde wie folgt festgesetzt:
Passivmitglieder 35.--
Aktive Freimitglieder 100.--
Schüler bis 15 Jahre 120.--
Jugend 16-19 Jahre 180.--
Abteilungen  
Turnerinnen 190.--
Turner 190.--
Leichtathletik 170.--
Basketball 250.--
Handball 350.--
Volleyball 240.--
Unihockey 350.--
Der Betrag kann von der GV jährlich tiefer gesetzt werden.

2. Bestand

2.1 Der Turnverein erfasst folgende Mitgliederkategorien:
a) Schülermitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Aktivmitglieder
d) Passivmitglieder
e) Aktive Freimitglieder
f) Passive Freimitglieder
g) Ehrenmitglieder
h) Abteilungsgönner
2.2 Die Abteilungen des Turnvereins sind:
- Turnerinnen
- Turner
- Leichtathletik
- Basketball
- Handball
- Volleyball
  Unihockey
2.3 Zur Förderung des Nachwuchses werden in den Abteilungen Schüler- und Jugendgruppen geführt, die zu einzelnen Anlässen über die Abteilungen hinweg zusammengezogen werden können.
Die Angebote von Jugend+Sport (J+S) sind möglichst zu nutzen.

3. Mitgliedschaft

3.1 Mädchen und Knaben bis und mit 15 Jahren zählen als Schülermitglieder.
3.2 Jugendliche von 16 bis und mit 19 Jahren zählen als Jugendmitglieder.
3.3 Über 19-jährige zählen als Aktivmitglieder.
3.4 Schüler-, Jugend- oder Aktivmitglied kann werden, wer die Turn- oder Trainingsstunden besucht.
3.5 Gönnerinnen und Gönner des Turnvereins können als Passivmitglieder aufgenommen werden.
3.6 Schüler-, Jugend-, Aktiv- und Passivmitglieder werden durch den Vereinsvorstand aufgenommen.
3.7 Auf Antrag des Vereinsvorstandes kann die Generalversammlung Mitglieder, die sich anerkennenswerte Verdienste um den Verein erworben haben, zu Freimitgliedern ernennen.
3.8 Auf Antrag des Vereinsvorstandes kann die Generalversammlung Mitglieder, die sich besonders anerkennenswerte Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
3.9 Vorschläge für Frei- und Ehrenmitglieder sind dem Vereinsvorstand spätestens 2 Monate vor der Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen.

4. Mutationen

4.1 Eintritts-, Übertritts- und Austrittserklärungen sind dem Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Der Vereinsvorstand nimmt laufend die Mutationen vor. Er gibt sie an der nächsten Generalversammlung bekannt.
Mit der Aufnahme in den Turnverein ist gleichzeitig die Aufnahme in die entsprechende Abteilung verbunden, der sich das Mitglied angeschlossen hat.
Mitglieder, die mehreren Abteilungen angehören, bezahlen nur einen – den höchsten – Mitgliederbeitrag (Hinweis: Mitgliederbeitrag = Grundbeitrag + Abteilungsbeitrag).
Der Abteilungsbeitrag kommt vollumfänglich dieser Abteilung zu. Die Finanzkommission entscheidet über die Entschädigung der anderen Abteilungen.
Die Abteilungen führen keine eigenen Passivmitglieder.
Für Neueintretende beginnt die Beitragspflicht mit dem Datum der Aufnahme.
4.2 Die Abteilungsvorstände haben die Möglichkeit, dem Vereinsvorstand Mitglieder zu melden, die ihre Verpflichtung gegenüber dem Turnverein oder der Abteilung nicht erfüllen. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Art der Sanktion.
Auf Antrag des Vereinsvorstandes können Mitglieder durch die Generalversammlung vom Turnverein ausgeschlossen werden. Diese Mitglieder haben kein Anrecht auf eine Rückerstattung von bereits bezahlten Beiträgen.
Die betroffenen Mitglieder werden von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Auf Antrag des Vereinsvorstandes kann eine Abteilungen durch die Generalversammlung vom Turnverein ausgeschlossen werden. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder notwendig.
Die betroffenen Abteilungsmitglieder werden von dem Ausschluss schriftlich in Kenntnis gesetzt.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Turnvereins zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen des Vereins- und des Abteilungsvorstandes zu unterziehen.
5.2 Jedes Mitglied hat Anrecht auf die Vereinsstatuten.
Im Grundbeitrag ist das Vereinsorgan inbegriffen.
5.3 Sämtliche Mitglieder (ausgenommen Schülermitglieder) sind an der Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, fristgemäss Anträge zu stellen.

6. Organisation

6.1 Das Vereinsjahr endet am 30. April.
6.2 Die Organe des Turnvereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vereinsvorstand
c) Kommissionen
d) Revision Kasse
e) Abteilungsversammlungen
f) Abteilungsvorstand
6.3 Die Generalversammlung findet in der Regel nach den Abteilungsversammlungen und innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Vereinsjahres statt. Diese behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:
a) Protokoll der letzten Generalversammlung
b) Mutationen
c) Entgegennahme der schriftlichen Berichte des Vereinspräsidiums, der Jugend-, Technik und Geselligkeitskommission sowie der Abteilungspräsidien
d) Kassa- und Revisionsbericht
e) Ehrungen
f) Anträge
g) Aufstellung und Genehmigung des Jahresprogrammes
h) Festsetzung des Grundbeitrages der Mitglieder und des Jahresbudgets
i)
Wahlen: 1. Vereinspräsidium
  2. Leitung Finanzen (Leitung der Finanzkommission)
  3. Revisionsmitglieder
  4. Übrige Vorstandsmitglieder
Bekanntgabe der Chargenträger der Abteilungen
k) Diverses
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Vereinsvorstand mindestens vier Wochen vorher einzureichen (ausgenommen Art. 3.9).
6.4 Verlangt ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder, unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden, die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, so hat der Vereinsvorstand diesem Begehren zu entsprechen.
6.5 Die Einladung zu einer Generalversammlung hat mindestens zwei Wochen im voraus, unter Bekanntgabe der Traktanden durch Zirkular oder im Vereinsorgan, zu erfolgen.
6.6 Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht von der Mehrheit der Generalversammlung geheime Stimmabgabe verlangt wird. Bei geheimen Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. In offener Abstimmung hat bei gleicher Stimmenzahl die Vereinspräsidentin oder der Vereinspräsident Stichentscheid.
6.7 Der Vereinsvorstand konstituiert sich selber (ausgenommen Vereinspräsidium und Finanzchefin oder -chef) und setzt sich zusammen aus:
- Vereinspräsidentin oder -präsident
- Vizepräsidentin oder -präsident (PR, Kommunikation)
- Finanzchefin oder -chef (Leitung Finanzkommission)
- Sekretärin/Protokollführerin oder Sekretär/Protokollführer
- Mutationsführerin oder -führer
- Redaktorin oder Redaktor
Diese Mitglieder werden von der Generalversammlung jeweils auf ein Jahr gewählt.
Zusätzlich delegiert jede Abteilung eine Vertretung in den Vereinsvorstand.
Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.
Welche Abteilung wie viele Vorstandsmitglieder stellen muss, ist im Vereinsreglement festgehalten.
Die Leitungen der Jugend-, Technik- und Geselligkeitskommissionen können bei Bedarf zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
 6.8 Die Pflichten und Rechte des Vereinsvorstandes sind:
a) Vertretung des Turnvereins nach aussen
b) Verkehr mit den Behörden
c) Handhabung der Statuten, Reglemente und Pflichtenhefte
d) Genehmigung der Reglemente (ausgenommen: Vereinsreglement) und der Pflichtenhefte
e) Vorbereitung der durch die Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte
f) Ausführung der gefassten Beschlüsse
g) Aufsicht über das Versicherungswesen
h) Unterstützung und Koordination der Abteilungen und Förderung der Zusammenarbeit im Turnverein
i) Aufsicht über die Abteilungen
j) Aufheben von Abteilungs- und Kommissions-Beschlüssen, sofern diese gegen gewichtige Interessen des Turnvereins verstossen
k) Bildung und Aufhebung von Kommissionen (ausgenommen Kommissionen gemäss Art. 6.10)
l) Führen des Mitgliederverzeichnisses und Rechnungsstellung an die Mitglieder (Grundbeitrag und Abteilungsbeitrag)
m) Sanktionen gegenüber Mitgliedern
n) Sanktionen gegenüber einer Abteilung
o) Bezeichnen der Delegierten der Turnverbände, der Materialverwaltung und der Fähnriche
P) Erstellen eines Informationsorganes für die Kommunikation zwischen den Mitgliedern
6.9 Der Vereinsvorstand tritt auf Anordnung der Vereinspräsidentin oder -präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Ausserhalb des durch die Generalversammlung genehmigten Jahresbudgets kann der Vereinsvorstand aufgrund dringlicher Geschäfte Ausgaben tätigen, deren Höhe im Reglement festgelegt sind. Solche Beschlüsse sind an der nächsten Generalversammlung bekanntzugeben.
6.10 Die Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in Pflichtenheften festgehalten.
6.11 Die Finanz-, Jugend-, Technik- und Geselligkeitskommission bestehen aus je einer Vertretung der Abteilungen. Jede Kommission tritt unter dem Vorsitz der jeweiligen Leitung mindestens zweimal jährlich zusammen.
Sie behandelt in der Regel alle Angelegenheiten, die in ihren Aufgabenbereich fallen und legt sie gegebenenfalls dem Vereinsvorstand zur Genehmigung vor.
6.12 Das Revisionsorgan besteht aus drei Revisoren. Sie dürfen dem Vereinsvorstand nicht angehören. Die drei Revisoren haben die Rechnung mindestens eine Woche vor der Generalversammlung zu prüfen und schriftlichen Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen zu nehmen.
Jedes Jahr scheidet das amtsälteste Revisionsmitglied aus. An der Generalversammlung wird jeweils das 3. Revisionsmitglied gewählt. Ein Revisionsmitglied darf nicht länger als drei aufeinanderfolgende Jahre amten.
6.13 Die Organe der Abteilungen sind:
a) Abteilungsversammlung
b) Abteilungsvorstand
6.14 Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand jeweils auf ein Jahr. Dieser besteht mindestens aus:
- Abteilungspräsidentin oder -präsident
- Technische Koordinatorin oder technischer Koordinator
- Abteilungskassierin oder -kassier
- Weitere Funktionäre gemäss Abteilungsreglement
6.15 Der Abteilungsvorstand delegiert die Vertreterinnen oder Vertreter in den Kommissionen.
6.16 Der Abteilungsvorstand beruft pro Jahr mindestens eine Abteilungsversammlung ein, an der folgende Traktanden behandelt werden müssen:
- Administratives
- Wahlen
- Technisches
- Finanzen
6.17 Die Abteilungsversammlung findet auf Anordnung ihres Vorstandes oder eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder statt. Die Einladung zu einer Abteilungsversammlung hat mindestens zwei Wochen im voraus, unter Bekanntgabe der Traktanden durch Zirkular oder im Vereinsorgan, zu erfolgen.
6.18 Es steht den Abteilungen frei, sich zusätzlich ihren Fachverbänden anzuschliessen.

7. Finanzen

7.1 Das Vermögen des Turnvereins wird durch die Finanzchefin oder den Finanzchef verwaltet.
7.2 Der Turnverein und dessen Abteilungen führen eine geordnete Buchhaltung. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben einer Abteilung oder Kommission sind über die dafür vorgesehenen Konti zu verbuchen.
Die Finanzchefin oder der Finanzchef hat jederzeit gegenüber den Revisionsmitgliedern gemäss Art.6.12 Rechenschaft abzulegen.
Wer für eine Abteilung, eine Kommission oder aus anderen Gründen Gelder verwaltet, hat jederzeit gegenüber der Finanzchefin oder dem Finanzchef des Turnvereins Rechenschaft abzulegen.
Die Jahresrechnungen des Vereins und aller Abteilungen werden auf den 30. April abgeschlossen.
Die gewählten Revisoren revidieren die Vereinskasse gemäss Art. 6.12.
Die Finanzchefin oder der Finanzchef und eine Vertretung des Vereinsvorstandes revidieren die Kassen der Abteilungen. Die gewählten Revisionsmitglieder haben das Recht, an diesen Revisionen teilzunehmen.
Die Rechnungsstellung der Mitgliederbeiträge erfolgt jeweils anfangs Dezember.
Stichtag für die rechnungsrelevante Vereinsmitgliedschaft ist der 1. Dezember.
7.3 Die Einnahmen des Turnvereins sind:
a) Grundbeiträge der Mitglieder
Beiträge der Passivmitglieder und der passiven Freimitglieder
b) Erträge aus dem Vereinsvermögen
c) Gönner-, Sponsoren- und Supporter-Einnahmen (ausser wenn sie zugunsten einer Abteilung bestimmt sind)
d) Zuwendungen von Behörden und Verbänden
e) Inserate im Vereinsorgan
f) Entschädigungen und Subventionen
7.4 Die Einnahmen der Abteilungen sind:
a) von der Generalversammlung bewilligte Beiträge
b) Gönner-, Sponsoren- und Supporter-Einnahmen zugunsten der Abteilung
c) Erträge aus Anlässen, die durch die Abteilungen organisiert werden
d) Entschädigungen und Subventionen zugunsten der Abteilung
e) Anteil aus Erträgen von Vereinsanlässen gemäss Vereinsreglement
f) Abteilungsbeiträge der Mitglieder
7.5 Kommissionen erhalten Beiträge auf Beschluss der Generalversammlung oder des Vereinsvorstandes.
7.6 Die Ausgaben des Turnvereins sind:
a) Allgemeine Kosten für die Administration
b) Obligatorische Versicherungsprämien
c) Entschädigungen für die Vorstandsmitglieder gemäss Vereinsreglement
d) Entschädigungen für die vom Vereinsvorstand bewilligten Kurse und an Delegierte
e) Kosten für Pflichtexemplare der Verbandsorgane
f) Kosten für Vereinsanlässe
g) Auslagen für Vereinsorgan
h) Honorare und Geschenke
i) Weitere von der Generalversammlung bewilligte Ausgaben
j) Weitere Ausgaben gemäss Art. 6.9 der Statuten
7.7 Die Ausgaben der Abteilungen sind:
a) Die von der Abteilungsversammlung bewilligten Ausgaben
b) laut Abteilungs-Reglement
7.8 Alle Rechnungen an den Turnverein müssen vor Bezahlung von der Vereinspräsidentin oder dem -präsidenten, alle Rechnungen an die Abteilungen von der Abteilungspräsidentin oder dem -präsidenten visiert werden.
7.9 Der Vereinsvorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedern den Grundbeitrag teilweise oder ganz erlassen.
7.10 Der Abteilungsvorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedern den Abteilungsbeitrag teilweise oder ganz erlassen.

 8. Allgemeine Weisungen

8.1
- Anordnungen der Trainerinnen oder Trainer sind zu befolgen.
- Die Turnhallen- und Sportplatzreglemente sind zu befolgen.
- Zu Geräten und Einrichtungen ist Sorge zu tragen.
- Geräte dürfen nur gegen Quittung nach Hause genommen werden.
- Sachbeschädigung von Vereinsmaterial sind der Trainerin oder dem Trainer zu melden.
- Jedes Mitglied haftet persönlich gegenüber dem Turnverein und Dritten für Schäden, die durch fahrlässiges Verhalten entstehen.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Die Auflösung des Turnvereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
9.2 Bei einer allfälligen Auflösung des Turnvereins ist das Vereinsvermögen einschliesslich Inventar dem Vorstand des Baselbieter Turnverbandes zu unterstellen. Davon ausgeschlossen ist das Vermögen der einzelnen Abteilungen, sofern sich diese zur Weiterführung ihrer Sportart in einem selbständigen Verein entschliessen.
9.3 Wird eine Abteilung aufgelöst, so steht deren Gesamtvermögen dem Turnverein zu.
9.4 Eine Statutenrevision kann nur mit Zweidrittelsmehrheit durch eine Generalversammlung beschlossen werden, sofern der Abänderungsantrag als Traktandum figuriert.
9.5 Die Statuten werden durch Reglemente und Pflichtenhefte ergänzt.
9.6 Genehmigung und Aenderungen des Vereinsreglementes werden an einer Generalversammlung vorgenommen.

 

Genehmigt durch die Generalversammlung vom 16. November 1999 des Turnvereins Muttenz.

Der Präsident Der Sekretär
Jürg Honegger Florian Meier
   
Genehmigt vom Vorstand des Baselbieter Turnverbandes am 24. Januar 2000.
Der Präsident Die Statutenverantwortliche
Remy Gröflin Therese Itin
   

Von der Generalversammlung genehmigte Statutenänderungen:
- Punkt 1.6 als Nachtrag GV, 24.09.2001
- Punkte 1.6 und 2.2: Aufnahme Unihockey GV, 18.09.2006
- Punkte 7.2, 7.3, 7.4: ½ Beitrag entfällt, Stichtag 1. Dez. GV, 17.09.2007
- Punkte 1.6, 2,2: TurnenAktiv+Männerriege=Turner; 2.1; Gönnerrmitglieder GV 15.09.2008