1. Zweck und Stellung des Vereins
| 1.1 |
Der Turnverein Muttenz,
nachstehend Turnverein genannt, ist ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff des ZGB. Er ist politisch und konfessionell
neutral. |
| 1.2 |
Sitz des Turnvereins ist
Muttenz. |
| 1.3 |
| Der
Turnverein bezweckt: |
| a) |
Die Pflege der
sportlichen Betätigung aller Altersstufen beiderlei
Geschlechts und die Förderung der entsprechenden
Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten. |
| b) |
Die Pflege der
Kameradschaft und Geselligkeit. |
|
| 1.4 |
Der Turnverein ist Mitglied
folgender Verbände:
| - |
Bezirksturnverband
Arlesheim |
| - |
Baselbieter Turnverband |
| - |
Schweizerischer Turnverband |
|
| 1.5 |
Der Turnverein haftet mit
seinem ganzen Vermögen, sofern es nicht in Spezialfonds
besonderen Zwecken gewidmet ist. Eine persönliche Haftung
der Mitglieder ist ausgeschlossen (ausgenommen 8.1). |
| 1.6 |
Der Mitgliederbeitrag für die
nachstehenden Kategorien wurde wie folgt festgesetzt:
| Passivmitglieder |
35.-- |
| Aktive Freimitglieder |
100.-- |
| Schüler bis 15 Jahre |
120.-- |
| Jugend 16-19 Jahre |
180.-- |
| Abteilungen |
|
| Turnerinnen |
190.-- |
| Turner |
190.-- |
| Leichtathletik |
170.-- |
| Basketball |
250.-- |
| Handball |
350.-- |
| Volleyball |
240.-- |
| Unihockey |
350.-- |
| Der Betrag kann von der GV jährlich tiefer gesetzt
werden. |
|
2. Bestand
| 2.1 |
Der Turnverein erfasst folgende
Mitgliederkategorien:
| a) |
Schülermitglieder |
| b) |
Jugendmitglieder |
| c) |
Aktivmitglieder |
| d) |
Passivmitglieder |
| e) |
Aktive Freimitglieder |
| f) |
Passive Freimitglieder |
| g) |
Ehrenmitglieder |
| h) |
Abteilungsgönner |
|
| 2.2 |
Die Abteilungen des Turnvereins
sind:
| - |
Turnerinnen |
| - |
Turner |
| - |
Leichtathletik |
| - |
Basketball |
| - |
Handball |
| - |
Volleyball |
| |
Unihockey |
|
| 2.3 |
Zur Förderung des Nachwuchses
werden in den Abteilungen Schüler- und Jugendgruppen
geführt, die zu einzelnen Anlässen über die Abteilungen
hinweg zusammengezogen werden können.
Die Angebote von Jugend+Sport (J+S) sind möglichst zu
nutzen. |
3. Mitgliedschaft
| 3.1 |
Mädchen und Knaben bis und mit 15 Jahren zählen als
Schülermitglieder. |
| 3.2 |
Jugendliche von 16 bis und mit 19 Jahren zählen als
Jugendmitglieder. |
| 3.3 |
Über 19-jährige zählen als Aktivmitglieder. |
| 3.4 |
Schüler-, Jugend- oder Aktivmitglied kann werden, wer die Turn-
oder Trainingsstunden besucht. |
| 3.5 |
Gönnerinnen und Gönner des Turnvereins können als
Passivmitglieder aufgenommen werden. |
| 3.6 |
Schüler-, Jugend-, Aktiv- und Passivmitglieder werden durch den
Vereinsvorstand aufgenommen. |
| 3.7 |
Auf Antrag des Vereinsvorstandes kann die Generalversammlung
Mitglieder, die sich anerkennenswerte Verdienste um den Verein
erworben haben, zu Freimitgliedern ernennen. |
| 3.8 |
Auf Antrag des Vereinsvorstandes kann die Generalversammlung
Mitglieder, die sich besonders anerkennenswerte Verdienste erworben
haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. |
| 3.9 |
Vorschläge für Frei- und Ehrenmitglieder sind dem
Vereinsvorstand spätestens 2 Monate vor der Generalversammlung
schriftlich und begründet einzureichen. |
4. Mutationen
| 4.1 |
Eintritts-, Übertritts- und Austrittserklärungen sind dem
Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Der Vereinsvorstand nimmt laufend die Mutationen vor. Er gibt sie an
der nächsten Generalversammlung bekannt.
Mit der Aufnahme in den Turnverein ist gleichzeitig die Aufnahme in
die entsprechende Abteilung verbunden, der sich das Mitglied
angeschlossen hat.
Mitglieder, die mehreren Abteilungen angehören, bezahlen nur einen –
den höchsten – Mitgliederbeitrag (Hinweis: Mitgliederbeitrag =
Grundbeitrag + Abteilungsbeitrag).
Der Abteilungsbeitrag kommt vollumfänglich dieser Abteilung zu. Die
Finanzkommission entscheidet über die Entschädigung der anderen
Abteilungen.
Die Abteilungen führen keine eigenen Passivmitglieder.
Für Neueintretende beginnt die Beitragspflicht mit dem Datum der
Aufnahme. |
| 4.2 |
Die Abteilungsvorstände haben die Möglichkeit, dem
Vereinsvorstand Mitglieder zu melden, die ihre Verpflichtung
gegenüber dem Turnverein oder der Abteilung nicht erfüllen. Der
Vereinsvorstand entscheidet über die Art der Sanktion.
Auf Antrag des Vereinsvorstandes können Mitglieder durch die
Generalversammlung vom Turnverein ausgeschlossen werden. Diese
Mitglieder haben kein Anrecht auf eine Rückerstattung von bereits
bezahlten Beiträgen.
Die betroffenen Mitglieder werden von den Sanktionen schriftlich in
Kenntnis gesetzt.
Auf Antrag des Vereinsvorstandes kann eine Abteilungen durch die
Generalversammlung vom Turnverein ausgeschlossen werden. Dazu ist
eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder notwendig.
Die betroffenen Abteilungsmitglieder werden von dem Ausschluss
schriftlich in Kenntnis gesetzt. |
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
| 5.1 |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Turnvereins zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüssen
nachzuleben und sich den Anordnungen des Vereins- und des
Abteilungsvorstandes zu unterziehen. |
| 5.2 |
Jedes Mitglied hat Anrecht auf die Vereinsstatuten.
Im Grundbeitrag ist das Vereinsorgan inbegriffen. |
| 5.3 |
Sämtliche Mitglieder (ausgenommen Schülermitglieder) sind an der
Generalversammlung stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht,
fristgemäss Anträge zu stellen. |
6. Organisation
| 6.1 |
Das Vereinsjahr endet am 30. April. |
| 6.2 |
Die Organe des Turnvereins
sind:
| a) |
Generalversammlung |
| b) |
Vereinsvorstand |
| c) |
Kommissionen |
| d) |
Revision Kasse |
| e) |
Abteilungsversammlungen |
| f) |
Abteilungsvorstand |
|
| 6.3 |
Die Generalversammlung findet in der Regel nach den
Abteilungsversammlungen und innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung
des Vereinsjahres statt. Diese behandelt ordentlicherweise folgende
Geschäfte:
| a) |
Protokoll der letzten
Generalversammlung |
| b) |
Mutationen |
| c) |
Entgegennahme der
schriftlichen Berichte des Vereinspräsidiums, der
Jugend-, Technik und Geselligkeitskommission sowie
der Abteilungspräsidien |
| d) |
Kassa- und
Revisionsbericht |
| e) |
Ehrungen |
| f) |
Anträge |
| g) |
Aufstellung und
Genehmigung des Jahresprogrammes |
| h) |
Festsetzung des
Grundbeitrages der Mitglieder und des Jahresbudgets |
| i) |
| Wahlen: |
1. Vereinspräsidium |
| |
2. Leitung Finanzen (Leitung der Finanzkommission) |
| |
3. Revisionsmitglieder |
| |
4. Übrige Vorstandsmitglieder |
| Bekanntgabe der Chargenträger der Abteilungen |
|
| k) |
Diverses |
| Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Vereinsvorstand
mindestens vier Wochen vorher einzureichen (ausgenommen Art. 3.9). |
|
| 6.4 |
Verlangt ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder, unter
Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden, die Einberufung einer
ausserordentlichen Generalversammlung, so hat der Vereinsvorstand
diesem Begehren zu entsprechen. |
| 6.5 |
Die Einladung zu einer Generalversammlung hat mindestens zwei
Wochen im voraus, unter Bekanntgabe der Traktanden durch Zirkular
oder im Vereinsorgan, zu erfolgen. |
| 6.6 |
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht von
der Mehrheit der Generalversammlung geheime Stimmabgabe verlangt
wird. Bei geheimen Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das
absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. In offener
Abstimmung hat bei gleicher Stimmenzahl die Vereinspräsidentin oder
der Vereinspräsident Stichentscheid. |
| 6.7 |
Der Vereinsvorstand konstituiert sich selber (ausgenommen
Vereinspräsidium und Finanzchefin oder -chef) und setzt sich
zusammen aus:
| - |
Vereinspräsidentin oder
-präsident |
| - |
Vizepräsidentin oder
-präsident (PR, Kommunikation) |
| - |
Finanzchefin oder -chef
(Leitung Finanzkommission) |
| - |
Sekretärin/Protokollführerin oder
Sekretär/Protokollführer |
| - |
Mutationsführerin oder
-führer |
| - |
Redaktorin oder
Redaktor |
Diese Mitglieder werden von der Generalversammlung jeweils auf ein
Jahr gewählt.
Zusätzlich delegiert jede Abteilung eine Vertretung in den
Vereinsvorstand.
Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt.
Welche Abteilung wie viele Vorstandsmitglieder stellen muss, ist im
Vereinsreglement
festgehalten.
Die Leitungen der Jugend-, Technik- und Geselligkeitskommissionen
können bei Bedarf zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben
kein Stimmrecht. |
|
| 6.8 |
Die Pflichten und Rechte des Vereinsvorstandes sind:
| a) |
Vertretung des
Turnvereins nach aussen |
| b) |
Verkehr mit den
Behörden |
| c) |
Handhabung der
Statuten, Reglemente und Pflichtenhefte |
| d) |
Genehmigung der
Reglemente (ausgenommen: Vereinsreglement) und der
Pflichtenhefte |
| e) |
Vorbereitung der durch
die Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte |
| f) |
Ausführung der
gefassten Beschlüsse |
| g) |
Aufsicht über das
Versicherungswesen |
| h) |
Unterstützung und
Koordination der Abteilungen und Förderung der
Zusammenarbeit im Turnverein |
| i) |
Aufsicht über die
Abteilungen |
| j) |
Aufheben
von Abteilungs- und Kommissions-Beschlüssen, sofern
diese gegen gewichtige Interessen des Turnvereins
verstossen |
| k) |
Bildung und Aufhebung
von Kommissionen (ausgenommen Kommissionen gemäss
Art. 6.10) |
| l) |
Führen des
Mitgliederverzeichnisses und Rechnungsstellung an
die Mitglieder (Grundbeitrag und Abteilungsbeitrag) |
| m) |
Sanktionen gegenüber
Mitgliedern |
| n) |
Sanktionen gegenüber
einer Abteilung |
| o) |
Bezeichnen der
Delegierten der Turnverbände, der Materialverwaltung
und der Fähnriche |
| P) |
Erstellen eines
Informationsorganes für die Kommunikation zwischen
den Mitgliedern |
|
| 6.9 |
Der Vereinsvorstand tritt auf Anordnung der Vereinspräsidentin
oder -präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, oder
wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich
verlangen. Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit
seiner stimmberechtigten Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Ausserhalb des durch die Generalversammlung genehmigten
Jahresbudgets kann der Vereinsvorstand aufgrund dringlicher
Geschäfte Ausgaben tätigen, deren Höhe im Reglement festgelegt sind.
Solche Beschlüsse sind an der nächsten Generalversammlung
bekanntzugeben. |
| 6.10 |
Die Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in
Pflichtenheften festgehalten. |
| 6.11 |
Die Finanz-, Jugend-, Technik- und Geselligkeitskommission
bestehen aus je einer Vertretung der Abteilungen. Jede Kommission
tritt unter dem Vorsitz der jeweiligen Leitung mindestens zweimal
jährlich zusammen.
Sie behandelt in der Regel alle Angelegenheiten, die in ihren
Aufgabenbereich fallen und legt sie gegebenenfalls dem
Vereinsvorstand zur Genehmigung vor. |
| 6.12 |
Das Revisionsorgan besteht aus drei Revisoren. Sie dürfen dem
Vereinsvorstand nicht angehören. Die drei Revisoren haben die
Rechnung mindestens eine Woche vor der Generalversammlung zu prüfen
und schriftlichen Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht,
jederzeit Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen zu nehmen.
Jedes Jahr scheidet das amtsälteste Revisionsmitglied aus. An der
Generalversammlung wird jeweils das 3. Revisionsmitglied gewählt.
Ein Revisionsmitglied darf nicht länger als drei aufeinanderfolgende
Jahre amten. |
| 6.13 |
Die Organe der Abteilungen sind:
a) Abteilungsversammlung
b) Abteilungsvorstand |
| 6.14 |
Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand jeweils
auf ein Jahr. Dieser besteht mindestens aus:
- Abteilungspräsidentin oder -präsident
- Technische Koordinatorin oder technischer Koordinator
- Abteilungskassierin oder -kassier
- Weitere Funktionäre gemäss Abteilungsreglement |
| 6.15 |
Der Abteilungsvorstand delegiert die Vertreterinnen oder
Vertreter in den Kommissionen. |
| 6.16 |
Der Abteilungsvorstand beruft pro Jahr mindestens eine
Abteilungsversammlung ein, an der folgende Traktanden behandelt
werden müssen:
- Administratives
- Wahlen
- Technisches
- Finanzen |
| 6.17 |
Die Abteilungsversammlung findet auf Anordnung ihres Vorstandes
oder eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder statt. Die
Einladung zu einer Abteilungsversammlung hat mindestens zwei Wochen
im voraus, unter Bekanntgabe der Traktanden durch Zirkular oder im
Vereinsorgan, zu erfolgen. |
| 6.18 |
Es steht den Abteilungen frei, sich zusätzlich ihren
Fachverbänden anzuschliessen. |
7. Finanzen
| 7.1 |
Das Vermögen des Turnvereins wird durch die Finanzchefin oder
den Finanzchef verwaltet. |
| 7.2 |
Der Turnverein und dessen Abteilungen führen eine geordnete
Buchhaltung. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben einer Abteilung oder
Kommission sind über die dafür vorgesehenen Konti zu verbuchen.
Die Finanzchefin oder der Finanzchef hat jederzeit gegenüber den
Revisionsmitgliedern gemäss Art.6.12 Rechenschaft abzulegen.
Wer für eine Abteilung, eine Kommission oder aus anderen Gründen
Gelder verwaltet, hat jederzeit gegenüber der Finanzchefin oder dem
Finanzchef des Turnvereins Rechenschaft abzulegen.
Die Jahresrechnungen des Vereins und aller Abteilungen werden auf
den 30. April abgeschlossen.
Die gewählten Revisoren revidieren die Vereinskasse gemäss Art.
6.12.
Die Finanzchefin oder der Finanzchef und eine Vertretung des
Vereinsvorstandes revidieren die Kassen der Abteilungen. Die
gewählten Revisionsmitglieder haben das Recht, an diesen Revisionen
teilzunehmen.
Die Rechnungsstellung der Mitgliederbeiträge erfolgt jeweils anfangs
Dezember.
Stichtag für die rechnungsrelevante Vereinsmitgliedschaft ist der 1.
Dezember. |
| 7.3 |
Die Einnahmen des Turnvereins sind:
| a) |
Grundbeiträge der
Mitglieder
Beiträge der Passivmitglieder und der passiven Freimitglieder |
| b) |
Erträge aus dem
Vereinsvermögen |
| c) |
Gönner-, Sponsoren- und
Supporter-Einnahmen (ausser wenn sie zugunsten einer
Abteilung bestimmt sind) |
| d) |
Zuwendungen von
Behörden und Verbänden |
| e) |
Inserate im
Vereinsorgan |
| f) |
Entschädigungen und
Subventionen |
|
| 7.4 |
Die Einnahmen der Abteilungen sind:
| a) |
von der
Generalversammlung bewilligte Beiträge |
| b) |
Gönner-, Sponsoren- und
Supporter-Einnahmen zugunsten der Abteilung |
| c) |
Erträge aus Anlässen,
die durch die Abteilungen organisiert werden |
| d) |
Entschädigungen und
Subventionen zugunsten der Abteilung |
| e) |
Anteil aus Erträgen von
Vereinsanlässen gemäss Vereinsreglement |
| f) |
Abteilungsbeiträge der
Mitglieder |
|
| 7.5 |
Kommissionen erhalten Beiträge auf Beschluss der
Generalversammlung oder des Vereinsvorstandes. |
| 7.6 |
Die Ausgaben des Turnvereins sind:
| a) |
Allgemeine Kosten für
die Administration |
| b) |
Obligatorische
Versicherungsprämien |
| c) |
Entschädigungen für die
Vorstandsmitglieder gemäss Vereinsreglement |
| d) |
Entschädigungen für die
vom Vereinsvorstand bewilligten Kurse und an
Delegierte |
| e) |
Kosten für
Pflichtexemplare der Verbandsorgane |
| f) |
Kosten für
Vereinsanlässe |
| g) |
Auslagen für
Vereinsorgan |
| h) |
Honorare und Geschenke |
| i) |
Weitere von der
Generalversammlung bewilligte Ausgaben |
| j) |
Weitere
Ausgaben gemäss Art. 6.9 der Statuten |
|
| 7.7 |
Die Ausgaben der Abteilungen sind:
| a) |
Die von der
Abteilungsversammlung bewilligten Ausgaben |
| b) |
laut
Abteilungs-Reglement |
|
| 7.8 |
Alle Rechnungen an den Turnverein müssen vor Bezahlung von der
Vereinspräsidentin oder dem -präsidenten, alle Rechnungen an die
Abteilungen von der Abteilungspräsidentin oder dem -präsidenten
visiert werden. |
| 7.9 |
Der Vereinsvorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedern den
Grundbeitrag teilweise oder ganz erlassen. |
| 7.10 |
Der Abteilungsvorstand kann in begründeten Fällen Mitgliedern
den Abteilungsbeitrag teilweise oder ganz erlassen. |
8. Allgemeine Weisungen
| 8.1 |
| - |
Anordnungen der
Trainerinnen oder Trainer sind zu befolgen. |
| - |
Die Turnhallen- und
Sportplatzreglemente sind zu befolgen. |
| - |
Zu Geräten und
Einrichtungen ist Sorge zu tragen. |
| - |
Geräte dürfen nur gegen
Quittung nach Hause genommen werden. |
| - |
Sachbeschädigung von
Vereinsmaterial sind der Trainerin oder dem Trainer
zu melden. |
| - |
Jedes Mitglied haftet
persönlich gegenüber dem Turnverein und Dritten für
Schäden, die durch fahrlässiges Verhalten entstehen. |
|
9. Schlussbestimmungen
| 9.1 |
Die Auflösung des Turnvereins kann nur an einer zu diesem
Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer
Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten
beschlossen werden. |
| 9.2 |
Bei einer allfälligen Auflösung des Turnvereins ist das
Vereinsvermögen einschliesslich Inventar dem Vorstand des
Baselbieter Turnverbandes zu unterstellen. Davon ausgeschlossen ist
das Vermögen der einzelnen Abteilungen, sofern sich diese zur
Weiterführung ihrer Sportart in einem selbständigen Verein
entschliessen. |
| 9.3 |
Wird eine Abteilung aufgelöst, so steht deren Gesamtvermögen dem
Turnverein zu. |
| 9.4 |
Eine Statutenrevision kann nur mit Zweidrittelsmehrheit durch
eine Generalversammlung beschlossen werden, sofern der
Abänderungsantrag als Traktandum figuriert. |
| 9.5 |
Die Statuten werden durch Reglemente und Pflichtenhefte ergänzt. |
| 9.6 |
Genehmigung und Aenderungen des Vereinsreglementes werden an
einer Generalversammlung vorgenommen. |
|
Genehmigt durch die Generalversammlung vom 16. November
1999 des Turnvereins Muttenz. |
| Der Präsident |
Der Sekretär |
| Jürg Honegger |
Florian Meier |
| |
|
|
Genehmigt vom Vorstand
des Baselbieter Turnverbandes am 24. Januar 2000. |
|
Der Präsident |
Die
Statutenverantwortliche |
| Remy Gröflin |
Therese Itin |
| |
|
| Von der Generalversammlung genehmigte Statutenänderungen: |
| - Punkt 1.6 als Nachtrag |
GV, 24.09.2001 |
| - Punkte 1.6 und 2.2: Aufnahme Unihockey |
GV, 18.09.2006 |
| - Punkte 7.2, 7.3, 7.4: ½ Beitrag entfällt, Stichtag 1. Dez. |
GV,
17.09.2007 |
| - Punkte 1.6, 2,2:
TurnenAktiv+Männerriege=Turner; 2.1; Gönnerrmitglieder |
GV 15.09.2008 |
|